§ 209 StGB aufgehoben - neuer § 207b StGB | |
§ 209 StGB (Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren) | |
mit 14. August 2002 aufgehoben. | |
§ 207b StGB mit 1. Oktober 2002 in Kraft | |
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Sexuelle Handlungen mit Mädchen oder Burschen unter 16 Jahren, |
wenn der ältere Partner (die ältere Partnerin) dabei eine | |
entwicklungsbedingte, individuelle Unreife der Person unter 16 | |
Jahren sowie seine (ihre) eigene altersbedingte Überlegenheit | |
ausnützt. Die Strafdrohung hiefür beträgt Freiheitsstrafe bis zu | |
einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen. | |
o | Sexuelle Handlungen mit Mädchen oder Burschen unter 16 Jahren, |
wenn der Täter oder die Täterin dabei eine Zwangslage der Person | |
unter 16 Jahren (z.B. Drogenabhängigkeit, illegaler Aufenthalt, | |
Obdachlosigkeit) ausnützt. Die Strafdrohung beträgt auch hiefür | |
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 | |
Tagesssätzen. | |
o | Sexuelle Handlungen mit Mädchen oder Burschenunter 18 Jahren, |
wenn der Sexualkontakt gegen Bezahlung erfolgt. Der | |
Sexualkontakt mit jugendlichen Prostituierten ist daher für den | |
bezahlenden Teil nunmehr strafbar. Die Strafdrohung beträgt | |
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. | |