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§ 209 StGB aufgehoben - neuer § 207b StGB
§ 209 StGB (Gleichgeschlechtliche Unzucht mit Personen unter achtzehn Jahren)
mit 14. August 2002 aufgehoben.
 
§ 207b StGB mit 1. Oktober 2002 in Kraft

o

Sexuelle Handlungen mit Mädchen oder Burschen unter 16 Jahren,
  wenn der ältere Partner (die ältere Partnerin) dabei eine
  entwicklungsbedingte, individuelle Unreife der Person unter 16
  Jahren sowie seine (ihre) eigene altersbedingte Überlegenheit
  ausnützt. Die Strafdrohung hiefür beträgt Freiheitsstrafe bis zu
  einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen.
o Sexuelle Handlungen mit Mädchen oder Burschen unter 16 Jahren,
  wenn der Täter oder die Täterin dabei eine Zwangslage der Person
  unter 16 Jahren (z.B. Drogenabhängigkeit, illegaler Aufenthalt,
  Obdachlosigkeit) ausnützt. Die Strafdrohung beträgt auch hiefür
  Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360
  Tagesssätzen.
o Sexuelle Handlungen mit Mädchen oder Burschenunter 18 Jahren,
  wenn der Sexualkontakt gegen Bezahlung erfolgt. Der
  Sexualkontakt mit jugendlichen Prostituierten ist daher für den
  bezahlenden Teil nunmehr strafbar. Die Strafdrohung beträgt
  Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.