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Das neue Vereinsgesetz 2002

in Kraft ab 1.7.2002

Vereinsgründung

juristische Person ensteht mit positivem Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens

Eintragung ins Vereinsregister selbst kein konstitutives Element

= Normativsystem:

jur. Person entsteht konstitutiv durch einen staatlichen Gründungsakt

Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit bei Erfüllung der gesetzl. Voraussetzungen

früher: strittig ob  
o

Anmeldesystem eine modifizierte Form des Systems der freien Vereinsbildung war

    nicht angemeldeter Verein ist iuristische Person, wenn erlaubter Zweck
o Anmeldesystem eine Sonderform des Normativsystem war
    nicht angemeldeter Verein keine Rechtspersönlichkeit

Handelndenhaftung

Handelnde haften vor Entstehung des Vereins persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner - solidarisch)

Vertretung

Außenverhältnis: unbeschränkbar - nach innen: beschränkbar

Geschäftsführung: im Zweifel Gesamtgeschäftsführung

Haftung der Organwalter: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters

Schadenersatz z.B. zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen

Rechnungslegung

  • Kleiner Verein: gewöhnliche Einnahmen bzw. Ausgaben bis max. EUR 1 Mio.

    Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht

  • Großer Verein: von mehr als EUR 3 Mio.

    Bilanz + Gewinn- und Verlustrechnung + Anhang

    statt Rechnungsprüfer: Abschlußprüfer

Vereinsbehörde: Bezirkshauptmannschaft bzw. Bundespolizeidirektion

Zentralen Vereinsregister wird errichtet (demnächst hier abrufbar) (über 100.000 Vereine)