Das neue Vereinsgesetz 2002
in Kraft ab 1.7.2002
Vereinsgründung
juristische Person ensteht mit positivem Abschluss des verwaltungsbehördlichen Verfahrens
Eintragung ins Vereinsregister selbst kein konstitutives Element
= Normativsystem:
jur. Person entsteht konstitutiv durch einen staatlichen Gründungsakt
Rechtsanspruch auf Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit bei Erfüllung der gesetzl. Voraussetzungen
früher: strittig ob | ||
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Anmeldesystem eine modifizierte Form des Systems der freien Vereinsbildung war |
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nicht angemeldeter Verein ist iuristische Person, wenn erlaubter Zweck | ||
o | Anmeldesystem eine Sonderform des Normativsystem war | |
nicht angemeldeter Verein keine Rechtspersönlichkeit |
Handelndenhaftung
Handelnde haften vor Entstehung des Vereins persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner - solidarisch)
Vertretung
Außenverhältnis: unbeschränkbar - nach innen: beschränkbar
Geschäftsführung: im Zweifel Gesamtgeschäftsführung
Haftung der Organwalter: Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters
Schadenersatz z.B. zweckwidrige Verwendung von Vereinsvermögen
Rechnungslegung
- Kleiner Verein: gewöhnliche Einnahmen bzw. Ausgaben bis max. EUR 1 Mio.
Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht
- Großer Verein: von mehr als EUR 3 Mio.
Bilanz + Gewinn- und Verlustrechnung + Anhang
statt Rechnungsprüfer: Abschlußprüfer
Vereinsbehörde: Bezirkshauptmannschaft bzw. Bundespolizeidirektion
Zentralen Vereinsregister wird errichtet (demnächst hier abrufbar) (über 100.000 Vereine)